Geschäfts-,
Verkaufs- und Lieferbedingungen KT Consulting.
Allgemeines
– Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller, auch wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird.
Angebot
– Angebotsunterlagen
Unsere
Angebote, denen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde
liegen, sind freibleibend und unverbindlich.
Ist
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von
4
Wochen annehmen.
Der
Vertrag kommt zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser
Frist bestätigen oder die Lieferung/Leistung ausgeführt haben.
Wir
behalten uns Abweichungen der Ware oder der Ausführung von den Angaben in
unseren Katalogen oder unverbindlichen Angeboten vor.
Zusicherungen
und zugesicherte Eigenschaft liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als
solche bezeichnet sind.
An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Preise
Unsere
Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
Die
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen
auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge immer auf Kosten und Gefahr des
Bestellers.
Die
Verpackungsart, Beförderungsmittel und Versandweg werden wir mit Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der für die einzelnen Beförderungsmittel
geltenden Vorschriften auswählen.
Die
gesetzlichen Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Änderungen des Steuersatzes
zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach
Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
Diese
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Beläuft
sich die von uns geltend gemachte Nettopreiserhöhung auf mehr als fünf vom
Hundert des Nettopreises der Gesamtleistung, ist der Besteller berechtigt,
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung
vom Vertrag zurückzutreten.
Nachträgliche,
vom Besteller veranlasste Änderungen, wie etwa die Wiederholung von
Probedrucken werden gesondert berechnet.
Zahlungsbedingungen
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) mit Erhalt derWare/Leistung
und der Rechnung zur Zahlung fällig.
Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Wir behalten uns insbesondere
vor, Neukunden oder bei besonderen von uns zu beschaffenden Materialien gegen
Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.
Hinsichtlich
der Rechtzeitigkeit der Zahlung (auch bei Schecks oder Wechseln) kommt es auf
den Zahlungseingang bei uns an.
Aufrechnungen
des Bestellers sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
bestrittenen, aber entscheidungsreifen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen
zulässig. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Ein
Leistungsverweigerungsrecht (§320 BGB) wird hierdurch nicht berührt. Ist der Besteller
Unternehmer,
Juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 310
Abs.1 BGB, gilt Satz 1 und 2 auch für Zurückbehaltungs- und
Leistungsverweigerungsrechte.
Die
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
Liegen
die Voraussetzungen des § 321 BGB (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
beim Besteller) vor und steht uns ein Schadensersatzanspruch zu, wird der
Schaden pauschal mit 30 % des Nettoauftragswertes berechnet.
Die
Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.
Der
Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Lieferzeit
– Lieferverzug
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung der
Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere
die Übergabe vom Besteller beizubringender Gegenstände oder Unterlagen, voraus.
Lieferzeitangaben
sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wurden.
Setzt
uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz
kann der Besteller nur unter Beachtung der Einschränkungen in § 7 verlangen; im
übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die
Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt, Übergabe-,
Abnahme- oder Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist. Dies gilt
auch für Liefertermine.
Bei
Vereinbarung einer Zeitbestimmung oder Zusendung einer Rechnung oder ähnlichen
Zahlungsaufstellung im Sinne des § 286 Abs. 2 und 3 BGB tritt Verzug erst nach
Eingang einer Mahnung bei uns ein. Eine angemessene Nachfrist muss mindestens
zwei Wochen betragen.
Ereignisse
höherer Gewalt und von uns im Sinne des § 277 BGB nicht zu vertretende
Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die
unsere Fertigung oder die unserer Unterlieferanten erschweren, insbesondere
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, geben uns das Recht, die Lieferfristen
entsprechend der Beeinträchtigung zu verlängern oder vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass den Bestellern deshalb Schadensersatzansprüche
zustehen.
Die
vorstehende und unter § 5 Nr. 2 geregelte Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der
Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Unser
Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB gilt auch an vom Besteller oder für ihn
gelieferten Lithos, Filmen, Programmen incl. Computerprogs, Manuskripten,
Texten, Druck- und Stempelvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen.
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
Soweit
Versand vereinbart wird, sind wir berechtigt, die preiswerteste Versandart
auszuwählen.
Verpackungen
werden nach den Regelungen der Verpackungsverordnung zurück genommen.
Die
Gefahr geht mit Übergabe im Werk, bei vereinbartem Versand – auch bei
frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes in das
Transportmittel auf den Besteller über. Versicherungen zur Deckung des
Transportrisikos schließen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung
des Bestellers bei gleichzeitig erklärter Übernahme der Kosten durch diesen ab.
Ist
der Liefergegenstand übergabe-, abnahme- oder versandbereit und verzögert sich
die Übergabe, Abnahme oder Versendung aus Gründen des Annahmeverzuges des
Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-,
Abnahme- oder Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
Der
Besteller kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat
diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung
einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus
demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis.
Gerät
der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug,
können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, vom Besteller als
Mindestverzugsschaden 5 vom Hundert des vereinbarten Gesamtnettopreises verlangen.
Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
Sofern
und soweit wir den Liefergegenstand und/oder die für die Montage des
Liefergegenstandes benötigten Teile, Materialien und Werkstoffe von Dritten
beziehen, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der vollständiger,
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht, sind wir
berechtigt, nach Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurückzutreten.
Dies
gilt nur gegenüber Personen § 310 Abs. 1 BGB.
Mängelansprüche
– Haftungsbeschränkungen
Der
Besteller hat die Vertragsmäßigkeit der zur Korrektur übersandten Erzeugnisse
unverzüglich zu prüfen. Die Freigabeerklärung (Druck-/Fertigungsreifeerklärung)
bestätigt die Vertragsmäßigkeit bis zur Druck-/Fertigungsreife.
Soweit
ein Mangel i. S. vom § 434 f. BGB des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Im
Fall der Mangelbeseitigung/Nachlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit der Besteller kein Verbraucher
ist, gilt dies nicht, falls sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht
wurde.
Bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren stellen geringfügige
Abweichungen vom Original keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt auch für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Offensichtliche
Mängel an der gelieferten Ware sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt bei uns
anzuzeigen.
Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 377 HGB bleibt
hiervon unberührt.
Sind
wir zur Mangelbeseitigung/Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Nachlieferung im Ergebnis fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.
Vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits (also auch bzgl.
einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen)
beruhen, für vertragstypisch vorhersehbare Schäden sowie für Schaden aus der
Verletzung von Kardinalpflichten.
Die
Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 6 Monate, wenn der
Besteller Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB ist und
Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2
Diesbezüglich
wird der Anspruch auf Schadensersatz des Rückgriffsgläubigers ausgeschlossen.
Die
Haftungsfreizeichnungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz oder bei zugesicherten Eigenschaften.
Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei
Pfändungen, der Ausübung eines Unternehmerpfandrechts oder sonstigen Eingriffen
von Dritten hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben,
um insbesondere eine Klage gem. § 771ZPO(Drittwiderspruchsklage) erheben zu können.
Der Dritte ist unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der
Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur
Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen; dies betrifft
insbesondere die Erstattung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO, soweit diese nicht von Dritten verlangt werden
können.
Der
Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; ist der Besteller Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs.
1 BGB tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
(einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein
Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können
wir die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen.
Die
Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware hat der Besteller zu
tragen. Die Verwertungskosten betragen pauschal10% des Bruttoverwertungserlöses,
sofern wir nicht höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen.
Der
Besteller räumt uns neben dem gesetzlichen Pfandrecht gem. § 647 BGB ein
vertragliches Pfandrecht für unsere sämtliche Forderungen aus demselben
Liefervertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – an allen Gegenständen ein, die
er uns zur Ausführung des Auftrages übergeben hat.
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Gerichtsstand
– Erfüllungsort – Rechtswahl
Erfüllungsort
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
Für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, soweit der
Besteller Person i.S.v. § 38 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
an dem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Geschäfts-,
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand:
2010