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Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
KT Consulting.
   

Allgemeines – Geltungsbereich  

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird.  

Angebot – Angebotsunterlagen 
 
Unsere Angebote, denen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, sind freibleibend und unverbindlich.   Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.   Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigen oder die Lieferung/Leistung ausgeführt haben. Wir behalten uns Abweichungen der Ware oder der Ausführung von den Angaben in unseren Katalogen oder unverbindlichen Angeboten vor. Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaft liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.  

Preise 
 
Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge immer auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Verpackungsart, Beförderungsmittel und Versandweg werden wir mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der für die einzelnen Beförderungsmittel geltenden Vorschriften auswählen.   Die gesetzlichen Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Änderungen des Steuersatzes zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Nettopreiserhöhung auf mehr als fünf vom Hundert des Nettopreises der Gesamtleistung, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.   Nachträgliche, vom Besteller veranlasste Änderungen, wie etwa die Wiederholung von Probedrucken werden gesondert berechnet.  

Zahlungsbedingungen
 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Erhalt der Ware/Leistung und der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Wir behalten uns insbesondere vor, Neukunden oder bei besonderen von uns zu beschaffenden Materialien gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung (auch bei Schecks oder Wechseln) kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Aufrechnungen des Bestellers sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zulässig. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Leistungsverweigerungsrecht (§320 BGB) wird hierdurch nicht berührt. Ist der Besteller Unternehmer, Juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 310 Abs.1 BGB, gilt Satz 1 und 2 auch für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Liegen die Voraussetzungen des § 321 BGB (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller) vor und steht uns ein Schadensersatzanspruch zu, wird der Schaden pauschal mit 30 % des Nettoauftragswertes berechnet. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
 
Lieferzeit – Lieferverzug
 

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Übergabe vom Besteller beizubringender Gegenstände oder Unterlagen, voraus. Lieferzeitangaben sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Besteller nur unter Beachtung der Einschränkungen in § 7 verlangen; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn zum vereinbarten Zeitpunkt, Übergabe-, Abnahme- oder Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist. Dies gilt auch für Liefertermine. Bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung oder Zusendung einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufstellung im Sinne des § 286 Abs. 2 und 3 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei uns ein. Eine angemessene Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Ereignisse höherer Gewalt und von uns im Sinne des § 277 BGB nicht zu vertretende Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die unsere Fertigung oder die unserer Unterlieferanten erschweren, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, geben uns das Recht, die Lieferfristen entsprechend der Beeinträchtigung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass den Bestellern deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Die vorstehende und unter § 5 Nr. 2 geregelte Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Unser Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB gilt auch an vom Besteller oder für ihn gelieferten Lithos, Filmen, Programmen incl. Computerprogs, Manuskripten, Texten, Druck- und Stempelvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen.

  
Gefahrübergang – Teillieferungen – Annahmeverzug – Verpackung  

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Soweit Versand vereinbart wird, sind wir berechtigt, die preiswerteste Versandart auszuwählen. Verpackungen werden nach den Regelungen der Verpackungsverordnung zurück genommen. Die Gefahr geht mit Übergabe im Werk, bei vereinbartem Versand – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes in das Transportmittel auf den Besteller über. Versicherungen zur Deckung des Transportrisikos schließen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung des Bestellers bei gleichzeitig erklärter Übernahme der Kosten durch diesen ab. Ist der Liefergegenstand übergabe-, abnahme- oder versandbereit und verzögert sich die Übergabe, Abnahme oder Versendung aus Gründen des Annahmeverzuges des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Abnahme- oder Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über. Der Besteller kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis. Gerät der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, vom Besteller als Mindestverzugsschaden 5 vom Hundert des vereinbarten Gesamtnettopreises verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Sofern und soweit wir den Liefergegenstand und/oder die für die Montage des Liefergegenstandes benötigten Teile, Materialien und Werkstoffe von Dritten beziehen, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht, sind wir berechtigt, nach Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur gegenüber Personen § 310 Abs. 1 BGB.  

Mängelansprüche – Haftungsbeschränkungen
 

Der Besteller hat die Vertragsmäßigkeit der zur Korrektur übersandten Erzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Freigabeerklärung (Druck-/Fertigungsreifeerklärung) bestätigt die Vertragsmäßigkeit bis zur Druck-/Fertigungsreife. Soweit ein Mangel i. S. vom § 434 f. BGB des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung/Nachlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit der Besteller kein Verbraucher ist, gilt dies nicht, falls sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren stellen geringfügige Abweichungen vom Original keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt auch für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt bei uns anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Nachlieferung im Ergebnis fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits (also auch bzgl. einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen) beruhen, für vertragstypisch vorhersehbare Schäden sowie für Schaden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 6 Monate, wenn der Besteller Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB ist und Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 Diesbezüglich wird der Anspruch auf Schadensersatz des Rückgriffsgläubigers ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei zugesicherten Eigenschaften.
       
Eigentumsvorbehalt
 

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen, der Ausübung eines Unternehmerpfandrechts oder sonstigen Eingriffen von Dritten hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben, um insbesondere eine Klage gem. § 771ZPO(Drittwiderspruchsklage) erheben zu können. Der Dritte ist unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen; dies betrifft insbesondere die Erstattung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO, soweit diese nicht von Dritten verlangt werden können. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; ist der Besteller Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können wir die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware hat der Besteller zu tragen. Die Verwertungskosten betragen pauschal10% des Bruttoverwertungserlöses, sofern wir nicht höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Besteller räumt uns neben dem gesetzlichen Pfandrecht gem. § 647 BGB ein vertragliches Pfandrecht für unsere sämtliche Forderungen aus demselben Liefervertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – an allen Gegenständen ein, die er uns zur Ausführung des Auftrages übergeben hat. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.  

Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
 

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, soweit der Besteller Person i.S.v. § 38 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 2010

 
     
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